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Zollfreigrenze 150 Euro abgeschafft: Was Händler seit Juli 2026 zahlen
Zollfreigrenze 150 Euro abgeschafft: Das gilt seit dem 1. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollfreigrenze 150 Euro für Einfuhrsendungen in die EU abgeschafft. Für den B2C-Fernabsatz gilt bis zum 1. Juli 2028 eine Übergangspauschale von 3 Euro je Warenkategorie [2]. Für gewerbliche Importe bleiben die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs maßgeblich [1]. Wenn Sie als Händler Waren in kleinen Mengen aus China beziehen, sollten Sie deshalb neu kalkulieren.
Wer von der Abschaffung betroffen ist
B2C-Fernabsatz: Übergangspauschale von 3 Euro je Warenkategorie
Für den Versand an Endverbraucher hat die EU eine Übergangsregelung geschaffen:
- Anwendungsbereich: Die Pauschale gilt für Waren, die ein Verkäufer aus einem Drittland im Fernabsatz direkt an eine Privatperson in der EU liefert.
- Übergangszeit: Sie ist bis zum 1. Juli 2028 befristet. Anschließend werden auch hier die regulären Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet [2].
- Abgabe: Je Warenkategorie werden pauschal 3 Euro Zoll erhoben. Die frühere Befreiung bis 150 Euro gibt es in diesem Vertriebsweg nicht mehr.
Gewerbliche Einfuhren: Der Normaltarif bleibt entscheidend
Importieren Sie als Unternehmen, gelten andere Regeln:
- Empfängerstatus: Entscheidend ist, ob die Ware für ein Unternehmen bestellt wird. Die Fernabsatzpauschale greift dann nicht.
- Rechtsgrundlage: Der Rat der Europäischen Union hat die Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze am 12. Dezember 2025 bestätigt [1].
- Berechnung: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer werden auf Basis des Warenwerts, des HS-Codes und des anwendbaren Zollsatzes berechnet. Ein Warenwert unter 150 Euro führt nicht mehr automatisch zu einer Zollbefreiung.
Was das für Muster- und Kleinmengenimporte aus China bedeutet
Für Unternehmen mit China-Lieferungen ist vor allem die Frage wichtig, ob Muster und Ersatzteile unter die alte Freigrenze fallen. Das ist seit Juli 2026 nicht mehr der Fall.
Muster haben einen Zollstatus
- Kostenloses Muster: Bei DEFELLAS erhalten Sie vor einer bindenden Bestellung ein kostenloses Produktmuster. Das vereinfacht die Produktentscheidung, ändert aber nichts an der zollrechtlichen Behandlung.
- Zollstatus: Sobald ein Muster als gewerbliche Sendung deklariert und nicht Teil einer späteren Sammelbestellung ist, müssen Sie die Einfuhrformalitäten berücksichtigen.
- Alternative: Lassen Sie Muster und Ersatzteile der nächsten Sammelbestellung beilegen, damit keine separate Zollanmeldung nötig ist.
Sammelbestellung statt Einzelversand
Kleine Einzelsendungen werden durch die neue Rechtslage nicht günstiger. Sinnvoller ist die Bündelung:
- Bündelung: In unserer Prozessübersicht sehen Sie, wie Muster, Qualitätskontrolle und Logistik zusammenspielen.
- B2B-Fokus: DEFELLAS arbeitet ausschließlich mit Unternehmen zusammen. Die 3-Euro-Pauschale aus der Verordnung (EU) 2026/382 ist deshalb für die reguläre Projektabwicklung nicht Ihr Maßstab [2].
- Mengenrahmen: Für Glasprodukte liegt die übliche Bestellmenge bei ca. 1.200 Stück, produktabhängig. Damit lassen sich Fracht- und Zollkosten auf viele Einheiten verteilen.
So gehen Sie bei Ihrem nächsten Import vor
- Empfängerstatus prüfen: Bestellen Sie als Unternehmen oder lassen Sie direkt an Endkunden liefern? Nur im zweiten Fall prüfen Sie die B2C-Übergangspauschale.
- HS-Codes ermitteln: Nur wer die richtige Zollposition kennt, kann die Abgaben realistisch schätzen.
- Sendung bewerten: Entscheidend sind die Summe aus Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abwicklungskosten – nicht allein der Warenwert.
- Langfristig bündeln: Planen Sie Muster und Ersatzteile zusammen mit einer Sammelbestellung, statt einzelne Kleinsendungen zu beauftragen.
- Unterstützung anfragen: Bei der Einordnung Ihrer Waren hilft Ihnen das DEFELLAS-Team über die Kontaktseite. Weitere Hinweise finden Sie in den Lösungen für Online-Händler.
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Projektanfrage sendenQuellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 (Wegfall der wertbasierten Zollbefreiung, 3-Euro-Pauschale) (abgerufen am 27.08.2026)
- Zoll online: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (offizielle deutsche Fassung) (abgerufen am 27.08.2026)
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